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Beltron 55 Jahre

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BELTRON GmbH - über 55 Jahre Qualität "Made in GERMANY"

 

AGB's - Liefer - und Zahlungsbedingungen

1.) Geltung

 

Nachstehende Lieferbedingungen stehen für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschl. Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen worden ist.

 

 

2.) Angebote

 

Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschluss und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit Angestellte oder unsere Vertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlichen Bestätigung. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annährend maßgebend. Für Aufträge mit einem Nettowarenwert von unter €uro 50.- müssen wir eine Bearbeitungsgebühr von €uro 15,00 berechnen.

 

 

3.) Lieferzeiten


Bei vereinbarten Lieferfristen sind wir um Termineinhaltung bemüht. Eine Verbindlichkeit hieraus können wir jedoch nicht anerkennen.

 

 

4.) Preis und Zahlung

 

Die Preise verstehen sich stets zuzüglich MWST in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie verstehen sich für Lieferungen ab Werk, ausschl. Verpackung und unversichert ( ausgenommen davon sind Strahler. Diese werden generell durch uns versichert, sofern nicht ausdrücklich bei jeweiliger Bestellung eine andere Regelung angegeben ist.) Die Verpackung wird gesondert berechnet ( zum Selbstkostenpreis). Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto des auf der Rechnung ausgewiesenen skontofähigen Betrages zu erfolgen oder binnen 15 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

Die Forderungen des Verkäufers werden dann unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.

Bei Zahlungsverzug sind - unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens - Verzugszinsen zu zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gem. §§ 352, 353 HGB erhoben. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers sind nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe eines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.

 

 

5.) Versand

 

Der Versand der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Bei fehlender Versandanweisung ist Versandweg- und mittel unserer Wahl überlassen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft mit Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.

 

 

6.) Mängel

 

Für Mängel haften wir nur wie folgt:

 

a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.

 

b) Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.

Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

 

c) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit  und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.

 

d) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

e) Für Geräte und Zubehörteile, die wir von anderen Herstellern beziehen (z.B. Strahler, Motoren, Vakuumpumpen etc. ) haften wir nur im Rahmen der Bedingungen unserer Vorlieferanten.

 

f) Haftung für nachgelieferte Einzelteile, Zubehör, erstreckt sich lediglich auf die einwandfreie Ausführung dieser Teile. Eine Haftung ist ausgeschlossen infolge falscher oder mangelhafter Angaben des Bestellers bei Auftragserteilung. Dies gilt auch bei Bedienungsfehlern, falschem Anschluss an das Stromversorgungsnetz sowie infolge natürlicher Abnutzung, Glasbruch usw. Mehrkosten für Garantiearbeiten, die durch Reparaturversuche des Bestellers entstehen, werden in Rechnung gestellt. Für Brenner garantieren wir die Betriebsstunden unseres Vorlieferers. Bei vorzeitigem Brennerausfall proportionaler Ersatz.

 

g) Abweichungen von Abbildungen, Gewichtsangaben, Geräteabmessungen in Prospekten, Beschreibungen, Katalogen usw. sind uns im Rahmen technischer bzw. Modelländerungen gestattet.

 

 

 

7.) Allgemeine Haftungsbegrenzung

 

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Verkäufer entsprechend.

Diese Ansprüche verjähren 1/2 Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.

 

 

8.) Eigentumsvorbehalt

 

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im    Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.

 

b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:

Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird.

Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

 

c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren z. Z. der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware

 

d) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

 

 

 

9.) Reparaturen

 

Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufenden Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.

Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.

Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 6 und 7 entsprechende Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Reparaturrechnungen sind sofort fällig.

 

 

10.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.

 

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