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1.)
Geltung
Nachstehende Lieferbedingungen stehen
für alle Verträge, Lieferungen und
sonstige Leistungen einschl.
Beratungsleistungen, sofern sie nicht
mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung abgeändert oder
ausgeschlossen worden ist.
2.)
Angebote
Angebote sind stets freibleibend.
Vertragsabschluß und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
Soweit Angestellte oder unsere Vertreter
mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen abgeben, die über den
schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen,
bedürfen diese stets unserer
schriftlichen Bestätigung. Die zum
Angebot gehörenden Unterlagen, wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben, sind, soweit nicht anders
vereinbart, nur annährend maßgebend. Für
Aufträge mit einem Nettowarenwert von
unter €uro 40.- müssen wir eine
Bearbeitungsgebühr von €uro 7,50
berechnen.
3.)
Lieferzeiten
Bei vereinbarten Lieferfristen sind wir
um Termineinhaltung bemüht. Eine
Verbindlichkeit hieraus können wir
jedoch nicht anerkennen.
4.)
Preis und Zahlung
Die Preise verstehen sich stets
zuzüglich MWST in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe. Sie verstehen sich
für Lieferungen ab Werk, ausschl.
Verpackung und unversichert (
ausgenommen davon sind Brenner. Diese
werden generell durch uns versichert,
sofern nicht ausdrücklich bei jeweiliger
Bestellung eine andere Regelung
angegeben ist.) Die Verpackung wird
gesondert berechnet ( zum
Selbstkostenpreis). Zahlung hat, soweit
nicht ausdrücklich anderes vereinbart,
innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto des auf
der Rechnung ausgewiesenen skontofähigen
Betrages zu erfolgen oder binnen 30
Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden
Abzug. Zahlungen für Reparaturen sind
ohne Abzug sofort fällig. Der Verkäufer
nimmt nur bei entsprechender
Vereinbarung diskontfähige und
ordnungsgemäß versteuerte Wechsel
zahlungshalber an. Gutschriften über
Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der
Auslagen mit Wertstellung des Tages, an
dem der Verkäufer über den Gegenwert
verfügen kann.
Die Forderungen des Verkäufers werden
dann unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten,
oder Tatsachen bekannt werden, die eine
Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft
erscheinen lassen.
Bei Zahlungsverzug sind - unabhängig von
der Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens - Verzugszinsen zu
zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest
Zinsen ab Fälligkeit gem. §§ 352, 353
HGB erhoben. Skonti werden nicht
gewährt, wenn sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen im
Rückstand befindet.
Die Aufrechnung mit etwaigen vom
Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen
des Käufers sind nicht statthaft. Die
Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts wegen nicht
anerkannter oder nicht rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche ist
ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche
nicht auf dem selben Vertragsverhältnis
beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird, dürfen Zahlungen des
Käufers in einem Umfang zurückgehalten
werden, der in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln
steht. Gehört jedoch der Vertrag zum
Betriebe eines Handelsgewerbes, so kann
der Käufer Zahlungen nur zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein
Zweifel bestehen kann.
Zahlungen dürfen an Angestellte des
Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine
gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.
5.)
Versand
Der Versand der Waren erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Empfängers. Bei
fehlender Versandanweisung ist
Versandweg- und mittel unserer Wahl
überlassen. Wird der Versand auf Wunsch
oder aus Verschulden des Käufers
verzögert, so lagert die Ware auf Kosten
und Gefahr des Käufers. In diesem Falle
steht die Anzeige der
Versandbereitschaft mit Versand gleich.
Im übrigen geht die Gefahr mit der
Übergabe der Ware an den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Lagers, auf den Käufer
über.
6.)
Mängel
Für Mängel haften wir nur wie folgt:
a) Der
Käufer hat die empfangene Ware
unverzüglich nach eintreffen der Menge,
Beschaffenheit und zugesicherte
Eigenschaften zu untersuchen.
b)
Offensichtliche Mängel hat er innerhalb
einer Woche durch schriftliche Anzeige
an uns zu rügen.
Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt
nach unserer Wahl Nachbesserung
fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
c) Zur
Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die
nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren,
insbesondere den beanstandeten
Gegenstand oder Muster davon zur
Verfügung zu stellen; andernfalls
entfällt die Gewährleistung.
d) Durch
etwa seitens des Käufers oder Dritter
unsachgemäß vorgenommene Änderungen und
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung
für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
e) Für
Geräte und Zubehörteile, die wir von
anderen Herstellern beziehen (z.B.
Brenner, Motore, Vakuumpumpen etc )
haften wir nur im Rahmen der Bedingungen
unserer Vorlieferanten.
f) Haftung
für nachgelieferte Einzelteile, Zubehör,
erstreckt sich lediglich auf die
einwandfreie Ausführung dieser Teile.
Eine Haftung ist ausgeschlossen infolge
falscher oder mangelhafter Angaben des
Bestellers bei Auftragserteilung. Dies
gilt auch bei Bedienungsfehlern,
falschem Anschluss an das
Stromversorgungsnetz sowie infolge
natürlicher Abnutzung, Glasbruch usw.
Mehrkosten für Garantiearbeiten, die
durch Reparaturversuche des Bestellers
entstehen, werden in Rechnung gestellt.
Für Brenner garantieren wir die
Betriebsstunden unseres Vorlieferers.
Bei vorzeitigem Brennerausfall
proportionaler Ersatz.
g)
Abweichungen von Abbildungen,
Gewichtsangaben, Geräteabmessungen in
Prospekten, Beschreibungen, Katalogen
usw. sind uns im Rahmen technischer bzw.
Modelländerungen gestattet.
7.)
Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich
ausschließlich nach den im vorstehenden
Abschnitt getroffenen Vereinbarungen.
Schadenersatzansprüche des Käufers aus
Verschulden bei Vertragsabschluß,
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
und unerlaubter Handhabung sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz, grobem Verschulden durch
den Verkäufer oder einen seiner
Erfüllungsgehilfen; diese
Haftungsbegrenzung gilt für den
Verkäufer entsprechend.
Diese Ansprüche verjähren 1/2 Jahr nach
Empfang der Ware durch den Käufer.
8.)
Eigentumsvorbehalt
a) Der
Verkäufer behält sich das Eigentum an
der Ware bis zur völligen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Bei Waren, die der
Käufer im Rahmen seiner gewerblichen
Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich
der Verkäufer das Eigentum vor, bis
seine sämtlichen Forderungen gegen den
Käufer aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Dies gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
Bei Verletzung wichtiger
Vertragspflichten, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur
Rücknahme der Ware nach Mahnung
berechtigt, und ist der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung des
Gegenstandes durch den Verkäufer liegt,
sofern nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet, ein Rücktritt vom
Vertrag nur dann, wenn dies der
Verkäufer ausdrücklich schriftlich
erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Käufer den
Verkäufer unter Übersendung eines
Pfändungsprotokolls sowie einer
eidesstattlichen Versicherung über die
Identität des gepfändeten Gegenstandes
schriftlich zu benachrichtigen.
b) Der
Käufer ist berechtigt, die Ware im
ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern, unter der
Voraussetzung, daß die Forderungen aus
dem Weiterverkauf wie folgt auf den
Verkäufer übergehen:
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits
jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, und zwar
gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne
oder nach Vereinbarung weiterverkauft
wird.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Käufer auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers,
die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt, jedoch
verpflichtet sich der Verkäufer, die
Forderungen nicht einzuziehen, so lange
der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen,
dass der Käufer ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt. Wird die Ware
zusammen mit anderen Waren, die dem
Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft,
so gilt die Forderung des Käufers gegen
den Abnehmer in Höhe des zwischen
Verkäufer und Käufer vereinbarten
Lieferpreises als abgetreten.
c) Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltware erfolgen
für den Verkäufer als Hersteller im
Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu
verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt
als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, oder
untrennbar vermischt, so erwirbt der
Verkäufer das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen, verwendeten Waren z. Z. der
Verarbeitung oder Vermischung. Die so
entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen.
Werden die Waren des Verkäufers mit
anderen beweglichen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt, und ist die andere
Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt
als vereinbart, dass der Käufer dem
Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum
überträgt, soweit die Hauptsache ihm
gehört. Für die durch die Verarbeitung
sowie Vermischung entstehende Sache gilt
im übrigen das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware
d) Der
Verkäufer verpflichtet sich, die ihm
zustehende Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als
25% übersteigt.
9.)
Reparaturen
Wird vor der Ausführung von Reparaturen
die Vorlage eines Kostenvoranschlages
gewünscht, so ist dies ausdrücklich
anzugeben. Die Kosten für den
Voranschlag sind, soweit zwischen
Verkäufer und Käufer eine laufenden
Geschäftsbeziehung besteht, für die
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur
nicht in Auftrag gegeben wird.
Ob eine Reparatur in eigener oder
fremder Werkstatt erfolgt, liegt im
Ermessen des Verkäufers.
Auf die Gewährleistung des Verkäufers
finden die Bestimmungen der Ziffern 6
und 7 entsprechende Anwendung. Kosten
für Versand und Verpackung gehen zu
Lasten des Käufers. Reparaturrechnungen
sind sofort fällig.
10.)
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen (einschl. Scheck- und
Wechselklagen ) sowie sämtliche zwischen
den Parteien sich ergebenden
Streitigkeiten ist, soweit der Käufer
Vollkaufmann, juristische Person oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Wir
sind jedoch berechtigt, den Besteller an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
Die Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht unter Ausschluss des Haager
Kaufrechts. |